Abgeordneter

Abgeordneter
Mitglied des  Bundestags (MdB) oder eines Landtags (MdL).
- Die A. des Bundestags werden nach Art. 38 GG in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Zum A. des Bundestags kann gewählt werden (passives Wahlrecht), wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt (derzeit 18. Lebensjahr).
- Der A. des Deutschen Bundestags erhält eine monatliche Entschädigung ab dem 1.1.2003 von 7.009 Euro. Spätere Anpassung der Entschädigung erfolgen im Rahmen des in § 30 AbgG geregelten Verfahrens. Der A. erhält daneben als  Aufwandsentschädigung eine Amtsausstattung, die u.a. eine monatliche Kostenpauschale für Fahrten, Mehraufwendungen am Sitz des Bundestags und die Unterhaltung eines Büros sowie Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern zur Erledigung der parlamentarischen Arbeit (§ 12 AbgG) enthält, Übergangsgeld, Altersentschädigung, Sterbegeld und Hinterbliebenenversorgung.
- Rechtsverhältnisse der A. des Bundestags geregelt im Abgeordnetengesetz (AbgG).
- Besteuerung: Die Bezüge von A. sind einkommensteuerpflichtig (§ 22 Nr. 4 EStG). Die Aufwandsentschädigungen sind dagegen steuerfrei (§ 3 Nr. 12 EStG); dies hat zur Folge, dass die durch die Abgeordnetentätigkeit verursachten Aufwendungen auch nicht steuermindernd als Werbungskosten abgezogen werden können. Wahlkampfkosten könnten unter steuersystematischen Gesichtspunkten als Aufwendungen angesehen werden, die durch das Bestreben verursacht sind, steuerpflichtige Einkünfte aus der Tätigkeit als A. zu erwerben; jedoch liegt dem Streben nach dem Mandat zugleich typischerweise auch eine Reihe persönlicher Motive und Überzeugungen zugrunde. Wahlkampfkosten werden daher gesetzlich ausdrücklich vom Abzug ausgeschlossen (§ 22 Nr. 4 EStG).

Lexikon der Economics. 2013.

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Synonyme:

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